Kennzeichnungstexte
Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise im Volltext. Ein Treffer lässt sich unmittelbar in die Mittelsuche übernehmen.
1.303 Treffer
| Kode | Text | Art | Bezug | betroffene Mittel | |
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| SF278-VEAC | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF278-VEGE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF302 | Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzgut sind Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF433 | Eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, darf nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen/Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF434 | Es ist sicherzustellen, dass Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nicht betreten und nach der Einwirkungszeit gründlich gelüftet werden. Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung erst betreten werden, wenn die Ethylenkonzentration in Raumluft unterhalb von 1 ppm liegt. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF435 | Während der Einwirkzeit und des anschließenden Lüftens ist die Konzentration von Ethylen außerhalb des Lagerraums zu überwachen. Bei Überschreitung einer Konzentration von 1 ppm Ethylen in der Luft ist der Gefahrenbereich zu evakuieren und abzusperren. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF499 | Die Originalverpackung darf nur im Freien geöffnet und nach Gebrauchsanweisung angewendet werden. Nach Entnahme des Mittels ist die Originalverpackung wieder ordnungsgemäß zu verschließen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF530 | Zum Schutz des Betriebspersonals muss zwischen zwei Behandlungsperioden bzw. Anbauzyklen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen, in dem keine Anwendung durchgeführt wird. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF533 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 4 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF533-1 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 7 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF533-2 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 2 Tage nach der letzten Anwendung wieder betreten werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF533-5 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst 3 Tage nach der Anwendung wieder betreten werden. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF534 | Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Behandlung (Aufwandmenge, Größe der behandelten Fläche, Einrichtung der Sperrzone, Beschilderung, Einhaltung der Sicherheitszone) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien, zu dokumentieren. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF535 | Die Anwendung darf nicht durchgeführt werden, wenn die Bodentemperatur in 10 cm Tiefe kleiner als 8 Grad Celsius bzw. größer als 30 Grad Celsius beträgt. Die Umgebungstemperatur darf während der Applikation 40 Grad Celsius nicht übersteigen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF536 | Gewächshäuser sind bei der Applikation des Mittels sowie beim Abdecken mit der Folie und beim Entfernen der Folie gut zu belüften. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF539 | Für Anwendungen bei Anzucht- und Topferde ist die zu behandelnde Erde zu befeuchten und auf einer festen Unterlage zu verteilen. Die Bodenschichtdicke sollte etwa 10 cm betragen. Für die Applikation ist ein Granulatstreuer zu verwenden. Anschließend ist das Granulat mit einer Bodenfräse einzuarbeiten. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF540 | Vor dem Einsatz der Atemschutzgeräte ist gemäß TRGS 400 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist die maximale Tragedauer der Atemschutzgeräte zu ermitteln, die dem Anwender zugemutet werden kann. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist dem Anwender gemäß TRGS 555 mitzuteilen. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF544 | Die behandelten Räume/Lager sind mindestens für 8 Stunden nach dem Start der Begasung geschlossen zu halten und hermetisch zu versiegeln | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF546 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen bis 2 Tage nach der letzten Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden können. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF548 | Es ist sicherzustellen (z. B. durch das Aufstellen von Warnhinweisen), dass behandelte Flächen/Kulturen für 5 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF553 | Grundsätzlich ist ein Sicherheitsabstand von 25 m von der Grenze des behandelten Gewächshauses bzw. Feldes zu Bereichen, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einzuhalten. Für die Dauer von 14 Tagen ab Beginn der Behandlung ist eine Sperrzone von 5 m um das Gewächshaus bzw. das Feld einzurichten, die mit Warnschildern zu kennzeichnen ist. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF554 | Es dürfen nur Einzelflächen bis 1,1 ha behandelt werden. Zwischen behandelten Flächen ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF555-1 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 1 Tag nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF555-21 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen für 21 Tage nach der Anwendung nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| SF555-EE | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen nach der Anwendung und bis einschließlich Ernte nicht durch unbeteiligte Dritte betreten werden. Dies kann z. B. durch das Aufstellen von geeigneten Warnschildern erfolgen, die das Betreten der behandelten Fläche verbieten. Dies gilt nicht, sofern landesspezifische Regelungen existieren, durch die abweichende Betretungsverbote festgelegt werden, die mindestens dem im ersten Satz beschriebenen Umfang entsprechen. | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |