Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

Kennzeichnungstexte

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1.303 Treffer
KodeText ArtBezug betroffene Mittel
WMH13 Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 13 Auflage Mittel 11 Mittel mit diesem Text
HS204 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS204: "Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln". Auflage Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NG346 Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 1000 g Metazachlor pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. Anwendungsbestimmung Mittel 10 Mittel mit diesem Text
NN265 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
NT141 Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 50 L/ha erfolgen. Auflage Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NT154 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) und gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) produziert wird. Der Abstand von 50 m kann auf 20 m reduziert werden, we Anwendungsbestimmung Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NT180 Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Diese wird, bezogen auf die Gesamtheit der Pflanzenschutzmaßnahmen mit Luftfahrzeugen, für maximal 5 % der Gesamtwaldfläche des betreffenden Bundeslandes im Jahr erteilt. Auflage Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NT181 Dieses Insektizid wirkt nicht spezifisch allein gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen. Die Anwendung kann daher auch Populationen anderer Arthropoden schädigen. Bei bekannten Vorkommen von Arthropoden-Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sollte daher von einer Behandlung abgesehen werden. Auflage Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NT1841 Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels und anderer Insektizide innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf innerhalb eines Kalenderjahres nur auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. Bei der Bestimmung zusammenhängender Waldflächen können die im Amtlichen Topographisch-kartographischen Informationssystem (ATKIS) - oder mit einem nachweislich vergleichbaren System entsprechend - als Flächentypen Wald und Gehölz ausgewiesenen Flächen gemeinsam veransc Anwendungsbestimmung Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NT185 Innerhalb der zusammenhängenden Waldfläche muss die erste Flugbahn des Hubschraubers mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite vom Waldrand entfernt verlaufen. Anwendungsbestimmung Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NT660 Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
NT801 Keine Anwendung in Naturschutzgebieten. Hiervon abweichend kann im Einzelfall eine Anwendung in Naturschutzgebieten erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt hat, dass eine Behandlung zum Erhalt des Pflanzenbestandes im Sinne der Zweckbestimmung des Schutzgebietes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucher Anwendungsbestimmung Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
NW613 Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - entfernt verlaufen. Anwendungsbestimmung Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
SF170 Gewächshäuser sind nach der Anwendung des Mittels gut zu belüften. Auflage Anwendung 10 Mittel mit diesem Text
SF642 Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen. Anwendungsbestimmung Mittel 10 Mittel mit diesem Text
VH384 Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff im Pflanzenschutzmittel darf 0,1 % nicht überschreiten. Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
WMFB3 Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B3 Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
WMH14 Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 14 Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
WMH32 Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 32 Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
WMI4A Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4A Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
WMI6 Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 6 Auflage Mittel 10 Mittel mit diesem Text
HF189 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 189: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist." Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
HS220 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS220: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
HS530-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text
HS610-1 Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". Auflage Anwendung 9 Mittel mit diesem Text