Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

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ANTEVA

Anwendungs-Nummer: 00B275-00/00-006

Kulturen
Weinrebe
Schaderreger
Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila)
Anwendungsbereich
Freiland
Wirkungsbereich
Fungizid
Anwendungstechnik
spritzen oder sprühen
Entwicklungsstadium
– – 61
Anwendungen je Kultur
Anwendungen je Vegetationsperiode
4
zugelassen bis
01.11.2027

Aufwandmengen

BedingungMittelaufwandWasseraufwand
BAW 0,6 KH 400 – 400 LH
ES61 1,2 KH 800 – 800 LH

Wartezeiten

KulturWartezeitBemerkungenausgenommen
Weinrebe 56 Tage EWT

Anwendungszeitpunkte

Verwendungszweck

Auflagen

Kode Text Kultur Abstand
NN134 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
WW750 Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden.
WW762 Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen.
NW607-2 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte
NW706 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das ab