Datenstand: 05.08.2026 Verwaltung DE EN
Pflanzenschutzmittel-Recherche

« Indikationen · zum Mittel

ADM.06001.H

Anwendungs-Nummer: 00A910-00/00-008

Kulturen
Sommerweichweizen
Schaderreger
Welsches Weidelgras
Anwendungsbereich
Freiland
Wirkungsbereich
Herbizid
Anwendungstechnik
spritzen
Entwicklungsstadium
20 – 39
Anwendungen je Kultur
Anwendungen je Vegetationsperiode
1
zugelassen bis
30.06.2027

Aufwandmengen

BedingungMittelaufwandWasseraufwand
0,75 LH 80 – 300 LH

Wartezeiten

KulturWartezeitBemerkungenausgenommen
Sommerweichweizen Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Anwendungszeitpunkte

Auflagen

Kode Text Kultur Abstand
WP734 Schäden an der Kulturpflanze möglich.
WP710 Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten und Winterraps möglich.
WH9161 In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
NT140 Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50 % eingetragen ist. Die Verwendu
NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.